§7 ECG, 107 TKG und RTR: Diese Kombination kann entscheidend für Ihr E-Mail-Marketing sein und Sie vor hohen Verwaltungsstrafen bewahren. All diese Begriffe stehen in Zusammenhang mit der ECG-Liste, die österreichische Konsumenten und Konsumentinnen vor unerwünschter Direktwerbung per E-Mail schützen soll.
Was steckt hinter der ECG-Liste?
Während die Buchstabenkombination ECG lediglich das „E-Commerce-Gesetz“ abkürzt, beschäftigt sich die ECG-Liste im Wesentlichen mit §7 zur „Nicht angeforderten kommerziellen Kommunikation“ des ECG. Dieser Paragraph besagt, dass „ein Diensteanbieter, der eine kommerzielle Kommunikation zulässigerweise ohne vorherige Zustimmung des Empfängers mittels elektronischer Post versendet, hat dafür zu sorgen, dass die kommerzielle Kommunikation bei ihrem Eingang beim Nutzer klar und eindeutig als solche erkennbar ist.“
Konsument:innen und Unternehmen, die keine unfreiwillige Direktwerbung erhalten möchten, können sich laut Absatz 2 mit einem Eintrag in die elektronische Robinson-Liste schützen. Geführt wird diese Liste von der österreichischen Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR). Per E-Mail an eintragen@ecg.rtr.at mit dem Betreff „Eintragen RTR-ECG Liste“ oder über das Formular auf rtr.at kann sich jeder unkompliziert und kostenlos eintragen, um sich vor ungewünschter Direktwerbung per E-Mail zu schützen.
Für unadressierte Massenaussendungen per Post kommt die Robinson-Liste in Österreich laut Gewerbeordnung nicht zur Anwendung. Und auch explizit gewünschtes Werbematerial und amtliche Mitteilungen werden weiterhin an die Empfängerinnen und Empfänger versendet.
Wann darf ich Newsletter ohne Zustimmung versenden?
Da §7 des ECG das Versenden von zulässigerweise ohne vorherige Zustimmung übermittelte E-Mails regelt, stellt sich nun die Frage: Wann dürfen Mailings überhaupt ohne Zustimmung des Empfängers oder der Empfängerin versendet werden? Das ist in §107 des Telekommunikationsgesetzes (107 TKG) festgehalten. Demnach dürfen Sie Mailings ohne vorherige Einwilligung verschicken, wenn
„der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.“
Welche Strafen drohen mir, wenn ich die ECG-Liste missachte?
Das Missachten der ECG-Liste kann für Ihr Unternehmen schnell kostspielig werden. Oft ist es nicht mit Unterlassungs-Erklärungen inklusive Anwaltskosten getan: Pro Einzelfall, also pro Person, der sie trotz Eintrag in der ECG-Liste Direktwerbung zuschicken, kann die Verwaltungsstrafe bis zu 37.000 Euro betragen.
Wie kann ich meine Newsletter sicher verschicken?
In Österreich sind Adressverlage und Direktmarketingunternehmen mit Firmensitz im Inland dazu berechtigt, die Robinsonliste einzusehen. Seit Januar 2009 stellt der Fachverband Werbung und Marktkommunikation die Liste berechtigten Unternehmen zur Verfügung, damit die Adressen abgeglichen werden können. Auch auf der Webseite der RTR können Sie die Adressen aus ihrem Verteiler überprüfen.
Wie kann ich meine Mailingliste von Einträgen aus der Robinson-Liste bereinigen?
Das manuelle Abgleichen der Empfänger-Adressen mit der Robinson-Liste ist jedoch zeitintensiv und fehleranfällig. Hier kommt ECG-Liste.at ins Spiel: Mit der schnellen Online-Bereinigung können Sie Ihre E-Mail-Versandlisten in Mailchimp innerhalb weniger Minuten mit der österreichischen ECG-Liste abgleichen und damit alle in Österreich geltenden Vorschriften zuverlässig und einfach einhalten. Damit können Sie sicher sein, dass sie keine Direktwerbung an Einträge aus der ECG-Liste verschicken und hohe Verwaltungsstrafen vermeiden.