Weltweit werden täglich rund 319,6 Milliarden E-Mails versendet und empfangen – und mehr als 57 Prozent davon sind Spam-Mails. Für Verbraucher:innen bedeutet das eine Flut an unerwünschter Werbung, von der sie sich ganz einfach schützen können.
ECG-Liste vs. Robinsonliste
Die Begriffe „ECG-Liste“ und „Robinsonliste“ sollte man nicht unbedingt gleichsetzen. Die ECG-Liste wird von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) geführt und muss laut §7 E-Commerce-Gesetz dafür sorgen, dass „sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, die für sich die Zusendung kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post ausgeschlossen haben.“ Diensteanbieter müssen diese Liste beachten und dürfen keine unerwünschte Direktwerbung an die Adressen verschicken.
Während die ECG-Liste ausschließlich für elektronische Post gilt, beinhaltet die Robinsonliste auch postalische Anschriften, an die keine Werbung verschickt werden darf. Die Robinsonliste wird vom Fachverband Werbung der Wirtschaftskammer Österreich geführt und muss von Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen beachtet werden. Wird hingegen von der elektronischen Robinsonliste gesprochen, so kann diese mit der ECG-Liste gleichgesetzt werden.
Newsletterversand ist erlaubt
An Adressen der elektronischen Robinsonliste dürfen nur dann werbliche E-Mails verschickt werden, wenn der Absender die ausdrückliche Erlaubnis des Empfängers hat. Das gilt zum Beispiel für Newsletter, die mit ausdrücklicher Zustimmung abonniert wurden. Um im Ernstfall der Nachweispflicht gerecht zu werden, empfiehlt sich bei der Newsletter-Anmeldung eine Double-Opt-In-Funktion. Damit können Unternehmen belegen, dass sich jemand mit ausdrücklicher Zustimmung für den Newsletter angemeldet hat. Gleichzeitig müssen die Abonnent:innen aber auch jederzeit die Möglichkeit haben, sich vom Newsletter abzumelden. Jede Aussendung muss deshalb mit einem Abmelde-Link versehen werden.
Handelt es sich nicht um Newsletter, aber um eine E-Mail, die an viele Empfängeradressen gehen soll, ist Vorsicht geboten: „Selbst für den Fall, dass eine Nachricht nicht der Direktwerbung dient, ist ihr Versenden nicht zulässig, wenn diese Nachricht per E-Mail oder SMS an einen Empfängerkreis von mehr als 50 Personen geht, auch dann, wenn man die E-Mail-Adressen rechtmäßig erhalten hat", informiert Johannes Gungl, Geschäftsführer der RTR für den Fachbereich Telekommunikation und Post.
ECG-Liste schützt Verbraucher:innen
An eine in der ECG-Liste enthaltene E-Mail-Adresse dürften nicht nur keine Massenmails verschickt werden, auch persönlich adressierte E-Mails, die kommerzielle Absichten verfolgen, müssen unterlassen werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen so vor einer E-Mail-Flut im elektronischen Postfach sowie lästiger, unerwünschter Werbung geschützt werden. Das Eintragen in die ECG-Liste ist simpel: Man verschickt mit der E-Mail-Adresse, die eingetragen werden soll, eine Mail mit dem Betreff „Eintragen RTR-ECG Liste“ an eintragen@ecg.rtr.at und bestätigt anschließend unter dem zugesendeten Bestätigungslink die Eintragung. Schon ist die E-Mail-Adresse auf der ECG-Liste vermerkt. Laut RTR wird die ECG-Liste täglich rund 1.000 Mal von Werbetreibenden aufgerufen.
Erhält eine Person unzulässige Werbe-E-Mails, kann sie den Absender beim Fernmeldebüro anzeigen. Auf der Webseite der RTR gibt es dafür ein vorgefertigtes Formular, das betroffene Empfänger:innen ausfüllen und an das Fernmeldebüro senden können. Dabei sollten die E-Mail sowie der vollständige Header beigelegt werden. Das Strafmaß, das aus so einer Anzeige für den oder die Absender:in hervorgehen kann, bewegt sich zwischen einer Unterlassungsklage und einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 37.000 Euro.
Bereinigung schützt vor ECG-Verstößen
Um als Unternehmen diese Strafen zu umgehen, sollten die Versandlisten regelmäßig auf Adressen aus der ECG-Liste überprüft werden. Dafür können die Adressen über die Webseite der RTR manuell überprüft werden oder man nutzt automatisierte Dienstleistungen wie ECG-Liste.at. Durch die automatische Online-Bereinigung werden die Versandlisten innerhalb weniger Minuten mit der ECG-Liste abgeglichen. Unternehmen halten damit die in Österreich geltenden Vorschriften ein und vermeiden hohe Verwaltungsstrafen.